Von Ralph Rückert, Tierarzt
Aktuell kursiert ein Text zum Euthanasie-Medikament T61, der von einer „Fellnothilfe e.V. – Harz“ veröffentlich wurde. Ich werde dieses Posting hier nicht verlinken, es ist aber sicher für alle Interessierten leicht zu finden.
Nun hat mich folgende Nachricht einer Stammleserin erreicht:
„Hi, könnten Sie das evtl mal klar stellen von der Fellnothilfe Harz über T61? Wäre sehr toll. Vielen Dank im Voraus. Liebe Grüße“
Ich habe darauf geantwortet:
„In meinen Artikeln über Euthanasie bin ich eigentlich schon mehrfach auf T61 eingegangen. Wenn Sie schreiben „klarstellen“, was genau meinen Sie damit? Der kurze Text der Fellnothilfe ist zwar sehr emotional verfasst, damit er seinen Zweck erfüllt, ein höheres Spendenaufkommen zu generieren, enthält aber eigentlich nichts, was völlig falsch wäre und klargestellt werden müsste.“
Darauf meine Leserin:
„Es liest sich fast so, als wäre jede Euthanasie mit T61 trotz vorheriger Narkose die Hölle, weil man ja evtl. gar nicht weiß, ob das Tier ausreichend narkotisiert war.“
Also, gehen wir das Thema einfach nochmal an. Es scheint ja nach wie vor viele sehr zu beschäftigen.
Ich habe in Sachen T61 zwei Blickwinkel, einmal den rein fachlichen, einmal den persönlichen.
Fachlich und so unemotional wie möglich: T61 darf laut Zulassung nur beim narkotisierten, bewusstlosen Patienten zur Anwendung kommen. Wenn diese unabdingbare Voraussetzung erfüllt ist, ist gegen die Verwendung von T61 absolut nichts einzuwenden. Ich bin fast versucht, da jetzt noch ein „Basta!“ dahinter zu schreiben.
Das wäre es nämlich schon, wenn da jetzt nicht noch meine persönliche Sichtweise kommen würde:
Ich habe als Illustration für diesen Text mit Bedacht eine sogenannte Normalverteilungskurve (Gaußsche Glockenkurve) gewählt, die in diesem Fall stark simplifiziert die Verteilung fachlicher Kompetenz in meinem Berufsstand darstellen soll. Wie wir sehen, ist der weit überwiegende Anteil aller praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte irgendwas zwischen ausreichend kompetent und absolut genial. Das Problem ist der nicht wegzuleugnende Bereich links, der die unvermeidbaren ein oder zwei Prozent fachlicher Flaschen darstellen soll. Die gibt es einfach in jedem Beruf, da kann man rein gar nichts machen. Die wissen und können katastrophal wenig, bilden sich nicht fort, wursteln isoliert vor sich hin und bekommen entsprechend rein gar nix mit. Wenn ich als Rechnungsprüfer meiner Landestierärztekammer gelegentlich auf eine Rechnung stoße, die über drei Jahre nach Inkrafttreten der GOT-Novelle immer noch nach der alten Gebührenordnung geschrieben worden ist, dann weiß ich ganz genau, dass ich an jemand aus diesem linken Bereich der Gaußschen Glocke geraten bin. Und genau bei solchen Kolleginnen und Kollegen würde ich tatsächlich nicht guten Gewissens ausschließen wollen, dass die auch nach 16 Jahren immer noch nicht mitbekommen haben, dass man T61 nur bei narkotisierten Tieren anwenden darf.
Dazu kommt noch folgender Zusammenhang: Seit vielen Jahren fragen sich mit mir sicher sehr viele Kolleginnen und Kollegen, warum T61 eigentlich immer noch auf dem Markt ist, haben wir doch mit dem Wirkstoff Pentobarbital das geradezu ideale Medikament zur schmerzlosen Tötung zur Verfügung. Da Pharmafirmen immer ganz schnell dabei sind, ein nicht mehr ausreichend gewinnbringendes Präparat auslaufen zu lassen, bleibt nur der Schluss übrig, dass sich mit T61 offenbar immer noch Geld verdienen lässt. Aber warum? Pentobarbital, das Euthanasie-Mittel der ersten Wahl, ist ein Betäubungsmittel, dessen Einkauf, Lagerung und Verwendung einer intensiven staatlichen Aufsicht unterliegt. Über jeden Milliliter müssen lückenlose Aufzeichnungen geführt und jahrelang archiviert werden, die auch jederzeit kontrolliert werden können. Für jede Praxis oder Klinik, die den aktuellen Leitlinien entsprechende Narkosen durchführt, ist das kein erwähnenswerter Mehraufwand, sondern pure Routine, weil moderne Narkosen sowieso das Vorhalten und die Verwendung diverser Betäubungsmittel voraussetzen. Für die Kolleginnen und Kollegen, die man bedauerlicherweise zu dem oben erläuterten fachlichen Bodensatz des Berufsstandes zählen muss, trifft dies aber häufig nicht zu, weil sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit immer noch mit sogenannten Steinzeit-Narkosen arbeiten, die ohne die Verwendung von betäubungsmittelrechtlich relevanten Substanzen auskommen. Für Leute, die in ihrer Praxis auch ansonsten keine Betäubungsmittel anwenden, kann die Aufwands-Schwelle für die Verwendung von Pentobarbital offenbar zu hoch erscheinen, so dass sie dann zwangsläufig auf das nicht dem Betäubungsmittelrecht unterliegende T61 zurückgreifen müssen.
Bewegt man sich als Tierhalter mit seinem Tier im vertrauten Umfeld, sind diese ganzen Überlegungen meist nicht weiter bedeutsam. Man hat sich ja sicher über die Jahre eine gute Tierarztpraxis des Vertrauens rausgesucht, bei der man sich sicher sein kann, dass sie auch eine Euthanasie nach allen Regeln der Kunst ausführen wird. Das Problem ist nur, dass man sich gerade bezüglich einer eventuell spontan notwendig werdenden Euthanasie öfter mal nicht in der vertrauten Praxis wiederfindet, sondern zum Beispiel im Urlaub oder im Notdienst einfach nehmen muss, was kommt. Ich gebe zu, dass ich als Tierhalter in so einer Situation hochgradig misstrauisch und angespannt werden würde, dass ich wahrscheinlich auch sofortige Rückschlüsse auf die Qualität der betreffenden Praxis ziehen würde, wenn ich plötzlich ein T61-Fläschchen auftauchen sehen müsste. In so einer Situation gibt es ja häufig kein Zurück bzw. keine Chance, noch eine andere Praxis aufzusuchen, weshalb ich dann natürlich mit Argusaugen überwachen würde, ob eine wirklich ausreichend tiefe Narkose vorgeschaltet wird, bevor dann das T61 zur Anwendung kommt. Ein gesundes Misstrauen gerade in diesem Punkt ist bei den schon erwähnten Steinzeitnarkosen durchaus angemessen! Alte Tierärzte wie ich haben solche Narkosen vor über 30 Jahren noch routinemäßig verwendet und dabei nicht nur einmal erlebt, wie Tiere während Operationen plötzlich angefangen haben, sich zu bewegen oder gar zu schreien. Das ist natürlich genau das, was man bei der Verwendung von T61 gar nicht haben will.
Fazit: Die Verwendung von T61 zur Euthanasie in der heutigen Zeit ist für mich (schon sehr lange) nicht mehr nachvollziehbar. Pentobarbital ist ganz klar das Euthanasie-Mittel der Wahl! Wird in einer Praxis mit T61 euthanasiert, lässt das meiner persönlichen Meinung nach gewisse Rückschlüsse auf diese Praxis zu. Und als letzter Punkt: Je höher Sie bei der Wahl der Praxis Ihres Vertrauens möglichst niedrige Gebühren als Auswahlkriterium gewichtet haben, desto höher auch die Wahrscheinlichkeit, dass Sie bei einer Euthanasie mit T61 konfrontiert werden. Fragen Sie VOR einer Euthanasie, was für eine Substanz zur Anwendung kommen soll. Ist es T61, und Sie haben noch die Möglichkeit eines Rückziehers, würde ich persönlich die Kurve kratzen! Ist das (z.B. bei einer Notfall-Euthanasie) aus Tierschutzgründen nicht möglich, dann achten Sie darauf, dass vor der T61-Spritze wirklich eine tiefe Narkose eingeleitet wird. Wird das so gemacht, dann geht das auch völlig in Ordnung.
Bleiben Sie mir gewogen, bis bald, Ihr
Ralph Rückert
© Ralph Rückert
Sie können jederzeit und ohne ausdrückliche Erlaubnis auf diesen Artikel verlinken oder ihn auf Facebook teilen. Jegliche (auch teilweise) Vervielfältigung oder Nachveröffentlichung, ob in elektronischer Form oder im Druck, ist untersagt und kann allenfalls ausnahmsweise mit schriftlich eingeholtem Einverständnis erfolgen. Zuwiderhandlungen werden juristisch verfolgt. Genehmigte Nachveröffentlichungen müssen den jeweiligen Artikel völlig unverändert lassen, also ohne Weglassungen, Hinzufügungen oder Hervorhebungen. Eine Umwandlung in andere Dateiformate wie PDF ist nicht gestattet. In Printmedien sind dem Artikel die vollständigen Quellenangaben inkl. meiner Homepage beizufügen, bei Online-Nachveröffentlichung ist zusätzlich ein anklickbarer Link auf meine Homepage oder den Original-Artikel im Blog nötig.