Röntgen und Strahlenschutz

Von Ralph Rückert, Tierarzt

Unter meinem letzten Blogartikel über die Gerätemedizin fand sich auf Facebook folgender Kommentar:

„Du musst deine Hündin nicht alleine lassen. Wenn der Tierarzt dich beim Röntgen und Ultraschall nicht anwesend haben will, schleunigst den Arzt wechseln!“

Nun, okay, den Arzt wechseln wäre natürlich eine Option, vergleichbar damit, dass man den Taxifahrer wechselt, wenn der sich weigert, bei Rot über alle Ampeln zu fahren, weil man sonst zu spät zum Zug kommt. Der Kommentar ignoriert bezüglich des Röntgens leider den Paragraphen 144 der Strahlenschutzverordnung:

„§ 144 Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde eine Tierbegleitperson nur anwesend ist, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist. Andere Personen als Tierbegleitpersonen dürfen das Tier nicht begleiten. Eine schwangere Person darf nicht als Tierbegleitperson handeln.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Planung des betrieblichen Strahlenschutzes zum Schutz der Tierbegleitperson ein Dosisrichtwert von höchstens 100 Mikrosievert je Anwendung festgelegt wird. Der Dosisrichtwert ist für die effektive Dosis der Tierbegleitperson festzulegen.“

Die Anwesenheit einer Tierbegleitperson ist also nur dann zulässig, wenn das im Einzelfall erforderlich ist. Warum das jeweils erforderlich sein soll, muss – wen wundert es in Deutschland – begründet und entsprechend dokumentiert werden. Ob ihre Anwesenheit wirklich erforderlich ist, entscheidet NICHT die Tierbegleitperson, sondern die/der Strahlenschutzverantwortliche! Dazu kommt, dass die Tierbegleitperson natürlich mit Strahlenschutzausrüstung (Bleischürze, Bleihandschuhe, gegebenenfalls Schutzbrille) und einem Dosimeter ausgestattet und über das korrekte Verhalten im Kontrollbereich belehrt werden muss. Das ist ein beträchtlicher Aufwand und kostet derartig Zeit, dass man sich darauf wirklich nur einlassen kann, wenn es tatsächlich und zweifellos erforderlich ist.

Strahlenschutz ist in Deutschland keine unverbindliche Anregung, sondern wird von den zuständigen Überwachungsbehörden sehr eng gesehen. Man kann sich als Tierarzt mit fast nichts schneller in heißes Wasser bringen als durch Strahlenschutzverstöße. Würde also jemand – Konjunktiv deshalb, weil ich das eigentlich nie erlebt habe – ohne nachvollziehbare Notwendigkeit darauf bestehen, beim Röntgen seines Tieres dabei zu sein und bei Nichterfüllung dieses Wunsches mit einem Wechsel der Praxis drohen, dann wäre die aus meiner Sicht korrekte Antwort: Gute Reise, kleine Meise!

Bleiben Sie mir gewogen, bis bald, Ihr

Ralph Rückert

© Ralph Rückert

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